Dr. Markus Rente
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Vor- und Nacherbschaft

 

Der Erblasser ist in der Berufung seiner Erben frei, und kann daher zum Beispiel sein Vermögen an mehrere Personen in zeitlich versetzter Reihenfolge übertragen: Der Erblasser kann einen Erben bestimmen, der aber erst Erbe (Nacherbe) wird, nachdem zunächst eine andere Person (Vorerbe) geerbt hat, vgl. § 2100 BGB. Der Vorerbe wird sozusagen „Erbe auf Zeit“. Der Vorerbe und der Nacherbe sind beide Rechtsnachfolger des Erblassers.