Dr. Markus Rente
Klar. Kompetent. Professionell.

Testamentsvollstrecker

Ein Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (§ 2203 BGB). Er wird in der Regel vom Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag (§ 2197 BGB) benannt. Möglich ist es auch, dass der Testamentsvollstrecker durch einen vom Erblasser ermächtigten Dritten (§ 2198 BGB) oder vom Nachlassgericht aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Erblassers im Testament (§ 2200 BGB) bestimmt wird.

Während der Testamentsvollstreckung hat der Testamtensvollstrecker das ausschließliche Verwaltungsrecht (§ 2205 BGB). Das heisst, dass er insbesondere berechtigt ist, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen (z. B. verkaufen), und Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist (§ 2206 BGB).