Dr. Markus Rente
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Finanzamt – Erbschaftssteuer und Freibeträge

Ob Steuern anfallen, entscheidet sich aus dem zusammengerechneten finanziellen Wert des Erbanteils. Wenn dieser höher ist als der sogenannten “Freibetrag“, fällt Erbschaftssteuer an (sonst nicht). Ab Kenntnis von der Erbschaft gibt es eine Frist von drei Monaten, um das zuständige Finanzamt zu informieren.

Die Höhe der Freibeträge und der Erbschaftssteuer hängen vom Verhältnis zum Verstorbenen ab:

Steuerklasse I:

  • der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner (Freibetrag: 500.000 Euro)
  • Kinder und Stiefkinder (Freibetrag: 400.000 Euro)
  • Enkel (Freibetrag: 200.000 Euro)
  • Urenkel (Freibetrag: 100.000 Euro)
  • Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen (Freibetrag: 100.000 Euro)

Steuerklasse II:

  • Eltern und Großeltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören
  • Geschwister
  • Neffen und Nichten
  • Stiefeltern
  • Schwiegerkinder -und Eltern
  • Geschiedene Ehepartner

Freibetrag für alle: 20.000 Euro.

Steuerklasse III:

  • Cousins und Cousinen
  • Großnichten und Großneffen
  • weitere nicht verwandte Erben

Freibetrag für alle: 20.000 Euro.

Versorgungsfreibetrag – zusätzlich zum Freibetrag

Für Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner oder Kind des Verstorbenen (jünger als 27 Jahre alt), gilt neben dem Freibetrag der Erbschaftssteuer auch der Versorgungsfreibetrag (bis 256.000 Euro). Der Versorgungsfreibetrag kann in Anspruch genommen werden, wenn nicht gleichzeitig eine Rente bezogen wird. Wird eine Rente bezogen (z. B. eine Witwenrente), bestimmt das Finanzamt den Kapitalwert von dieser Rente und zieht ihn vom Versorgungsfreibetrag ab.

Höhe der Steuer

Die Höhe der Steuer ergibt sich aus einem Prozentsatz des geerbten Vermögens.

Erbschaft in €

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

Bis 75.000 €

7%

15%

30%

Bis 300.000 €

11%

20%

30%

Bis 600.000 €

15%

25%

30%

Bis 6.000.000 €

19%

30%

30%

Bis 13.000.000 €

23%

35%

50%

Bis 26.000.000 €

27%

40%

50%

Über 26.000.000 €

30%

43%

50%

Von der Erbschaftssteuer können abgesetzt werden: Bestattungskosten bis zu einer Höhe von 10.300 Euro (z. B. für Trauerfeier, Gästebewirtung, Todesanzeige usw.) und Kosten zur Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses.


Betriebsaufspaltung

 

Dabei kann es steuerlich bspw. bei Vorliegen einer "personellen Verflechtung" zu einer Betriebsaufspaltung kommen, die den finanziellen Wert des Erbanteils beeinflusst. Im Jahr 2021 hat der Bundesfinanzhof sich in mehreren Urteile zu Fragen der Betriebsaufspaltung im Zusammenhang mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer geäußert:

 


 

  • Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte, BFH Urteil vom 23.02.2021, II R 26/18, BStBl 2022 II S. 72 (Beherrschungsidentität) und vom 02.12.2020 II R 22/18
  • Betriebsaufspaltung und minderjährige Kinder, BFH Urteil vom 14.04.2021, X R 5/19
  • Beherrschungsidentität bei treuhänderischer Bindung der mehrheitlich an einer Besitzgesellschaft beteiligten Kommanditisten, BFH Urteil vom 20.5.2021, IV R 31/19
  • Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft, BFH Urteil vom 16.9.2021, IV R 7/18