Dr. Markus Rente
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Anfechtung

Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung kommt in Betracht, wenn Zweifel daran bestehen, dass das Testament tatsächlich den freien und unverfälschten Willen des Erblassers wiedergibt.

Ein wirksames Testament erfordert, dass der Erblasser beim Erstellen im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war und dass es keine unzulässigen Einflüsse von Seiten Dritter gab, die ihn in seinen Verfügungen beeinflusst haben. Daher können die Umstände der Testamentserrichtung ebenso zur Anfechtung berechtigen, wie Formfehler und inhaltliche Fehler. Möglich Gründe sind bspw. Testierunfähigkeit, Irrtum (Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum oder Motivirrtum), Drohung und Täuschung, Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, Sittenwidrigkeit und gesetzliches Verbot, Scheidung oder Erbunwürdigkeit.

Für die Anfechtung gilt eine Frist von einem Jahr gegenüber dem Nachlassgericht. Die Frist beginnt, wenn Kenntnis über den Anfechtungsgrund erlangt wurde.